Der Berichterstatter
Rolf Winkler
*
8. Verhandlungstag RAin Sylvia Stolz in Sachen Wiedererlangung der Anwaltszulassung vor dem 3.
Senat des BayAGH in öffentlicher Sitzung, am 31. Januar 2011
*
Anwaltsgerichtliches Verfahren - Bay AGH II-27/09 -
RA Lutz, Vorsitzender
RA Liberta
RA Dr. Dietlmeier
RiOLG Heublein
RiinOLG Thalheim, Beisitzer
OStA Kronester
StAin Geßl
RA Bock, Verteidiger Sylvia Stolz
Kein Medienvertreter.
=========================================
Vorab zum besseren Verständnis für diejenigen, die in der Rechtswissenschaft nicht zu Hause sind -
dazu gehöre auch ich -, ein paar Bemerkungen zu den Aufgaben des Anwaltsgerichtes.
1. Kürzelerklärung
BayAGH - Bayerischer Anwaltsgerichtshof, Prielmayerstraße 5, 80097 München
Anwaltsgerichtshof@olg-m.bayern.de
RA - Rechtsanwalt
RiOLG - Richter am Oberlandesgericht, entsprechend Riin = Richterin
OStA - Oberstaatsanwalt
BVerfGG - Bundesverfassungsgerichtsgesetz
StGB - Strafgesetzbuch
StPO - Strafprozeßordnung
2. Aufgaben und Zuordnung des Anwaltsgerichtes
Sinn eines Anwaltsgerichtshofes ist es innerhalb der Anwaltschaft gegen "schwarze Schafe"
disziplinierend aber auch rehabilitierend tätig zu werden. Dadurch soll die alte "Krähenregel"
aufgehoben werden.
Der tätige 3. Senat des BayAGH ist beim OLG München angesiedelt. Ein Senat ist jeweils mit fünf
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden Richters besetzt. Als Beisitzer wirken zwei weitere
anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
Im Fall der Rechtsanwältin Sylvia Stolz handelt es sich um ein Disziplinarverfahren, nicht um einen
Strafprozeß.
Der BayAGH in München ist in diesem Prozeß als Berufungsinstanz zuständig, die Sylvias "Verstoß"
gegen das anwaltliche Berufsrecht zum Gegenstand hat. Ziel ihrer Berufung ist, ihren Ausschluß aus
der Rechtsanwaltschaft vom September 2009 aufzuheben. Der Grund ihres Ausschlusses war, daß
sie in ihrer Tätigkeit als Verteidigerin des s.g. Holocaust-Leugners Ernst Zündel vor dem LG
Mannheim selbst wegen Holocaust-"Leugnung" verurteilt wurde.
3. Vorgeschichte und Allgemeines
Zur Verbrechensaufklärung und strafrechtlichen Aufarbeitung ist es unerläßlich, einem mutmaßlichen
Täter (bzw. den Tätern) sein Vergehen durch Tatort, Tatzeit, Tatwerkzeug und den Tathergang auch zu
beweisen. Es muß auch ein Opfer (bzw. auch hier im Plural) geben. Die einzige Ausnahme bildet der
Holocaust, der gilt per se als offenkundig, also unanfechtbar.
Im rechtskräftigen Mannheimer Strafurteil wurde Frau Stolz als Verteidigerin zur Last gelegt, sich
durch die Einbringung von Beweisanträgen die "Leugnung" ihres Mandanten Zündel zu Eigen gemacht
zu haben. Darüber hinaus habe sie die Bundesrepublik verächtlich dargestellt, weil Bezeichnungen wie:
"Von Fremdherrschaft bestimmt, durch Marionettenregierung gekennzeichnet..." als herabwürdigend
zu bewerten seien. Alle beanstandeten Begriffe sind jedoch gängige Terminologie aus der Staats- und
Völkerrechtslehre, das müßten Juristen eigentlich wissen. (...)
Der interessierten Öffentlichkeit stellen sich immer öfter Fragen. Warum wird an den Gerichten unseres
Landes ein freier Meinungsdialog verweigert? Warum wird die hohe Kultur des Streitens, also einer
geistigen Auseinandersetzung um der Wahrheit willen verboten? Warum werden die öffentlich-
rechtlichen Anstalten wie z.B. ARD und ZDF in ihren Nachrichtensendungen sowohl den politischen
Talkshows, ihres Auftrages nach umfassender Information zur Meinungsbildung nicht gerecht?
Diesen und anderen Fragen ist Horst Mahler wie kein anderer nachgegangen, hat Zusammenhänge
disziplinübergreifend analysiert, erklärt und veröffentlicht.
Warum gaben ARD und ZDF Horst Mahler u.a. kein Podium? Hätten sie doch damit s.g.
Verschwörungstheoretiker einer breiten Öffentlichkeit vorführen und der Lächerlichkeit preisgeben
können!? Der kritische Bürger hätte sich dann von den geistig verwirrten Personen - lt.
Staatschutzkammer "mit zwanghaften Zügen" - abwenden können, oder?
Die Fragen und Konjunktive geben die Antwort aus sich selbst heraus. Die wackeren Magyaren wollen
derartige Fragen künftig öffentlich beantworten. Sie gehen einmal mehr in Europa voran.
Ausblick
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits die Misere von der scheinbar ach so fest ruhenden Grabplatte
auf der BR Deutschland erkannt. Mit Datum vom 4.11.2009 mahnte da BVerfG in seiner Entscheidung
das Grundrecht auf Freiheit der Meinung nach Artikel 5 (1) des Grundgesetzes an. In neuerlicher
Entscheidung vom 8.12.2010 untermauert der 1. Senat des BVerfG seine, bezüglich des § 130, 3
(Holocaustleugnung) StGB, beanstandete Unvereinbarkeit des GG Artikel 5 Meinungsfreiheit noch
einmal. Auszug aus der
Entscheidung:
"Ob eine Position als rechtsextremistisch - möglicherweise in Abgrenzung zu 'rechtsradikal' oder
'rechtsreaktionär' - einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der
gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher
Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven
Einschätzungen,..."
Mit dieser Entscheidung stellt das BVerfG seine Unabhängigkeit als rechtssprechende Gewalt von der
politischen Klasse erkennbar dar.
***
Einschub aus aktuellem Anlaß
Auch aufgrund o.g. Entscheidungen stellte Horst Mahler einen Wiederaufnahmeantrag gem. § 79 Abs.
1 BVerfGG sowie Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung - mit dem Ziel eines Freispruchs - an
das LG Potsdam, veröffentlicht in seiner 69-seitigen Begründung vom 23.1.2011:
1. Es kann dahinstehen, ob § 130 StGB - insbesondere dessen 3. Absatz (Holocaustleugnung) - je als
unvereinbar mit dem Grundgesetz aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden wird. Die im Beschluß
vom 4. November 2009 vorgegebene verfassungskonforme Auslegung dieser Norm ermöglicht durch
teleologische (Teleologie = griech. Lehre vom Zweck u. v. d. Zweckbestimmtheit - RW) Reduktion
vermutlich für alle denkbaren Fälle eine verfassungsrechtlich befriedigende Lösung.
2. Die verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkungen des normierten Verbotsbereichs betreffen zwei
deutlich zu unterscheidende Problemfelder: Das eine ist umrissen mit der Frage, wie weit der
Gesetzgeber bei Beachtung des allgemeinen Freiheitsprinzips und des sich daraus ergebenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutze von rechtlich anerkannten Interessen in die
Gedankenäußerungsfreiheit eingreifen darf; Das andere ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen
Grundsatz, daß die Strafbarkeit eines konkreten Verhaltens v o r d e s s e n ~ V e r w i r k l i c h u n g ~
b e s t i m m t ~ s e i n ~ m u ß (Art-103 Abs. 2 Go).
=========================================
Der 8. Verhandlungstag beginnt pünktlich 10.00 Uhr mit der Beweisaufnahme. RA Bock erhält das
Wort und stellte mit schriftlichen Antrag die Frage, in welchen Konzentrationslager - zur Tötung von
Juden und anderen Häftlingen - sich Gaskammern befanden bzw. die der Öffentlichkeit gezeigten
Gaskammern auch als solche dienten?
OStA Geßl: "Die Offenkundigkeit muß nicht bewiesen werden." Daraufhin erweitert RA Bock
mündlich seinen Antrag noch um die Erörterung der Offenkundigkeit.
"Der Kollegin Stolz wird nunmehr das Wort erteilt", und Sylvia Stolz beginnt mit ihrem Beweisantrag:
Da der Senat mit Beschluß vom 14.1.2011 ihre Beweisanträge vom 10.1.2011 mit der Begründung
ablehnte, "der Holocaust sei offenkundig, eine Beweisaufnahme daher überflüssig", möge der Senat die
Grundlagen erörtern, auf denen die Offenkundigkeit jener Tatsachen beruht, die seit 1978 allgemein als
"Holocaust" bezeichnet wird. Einfügung: Im Jahr 1979 wurde "Holocaust" von der Gesellschaft für die
deutsche Sprache als Wort des Jahres bestimmt.
Obwohl das Mannheimer Strafurteil von einer eindeutigen Beweislage schreibt, gäbe es keine
Feststellungen über Tatort, Zeiträume ... oder sonstige Spuren bzgl. des s.g. Holocaust. Keine
Feststellungen über die Absicht die Judenheit ganz oder teilweise zu zerstören. Das
Holocaustgeschichtsbild wird im Laufe der Jahre vollkommen unterschiedlich und widersprüchlich
dargestellt. Alle diesbezüglichen Beweisanträge im Strafverfahren wurden als sachfremd und
rechtsmißbräuchlich dargestellt, so Frau Stolz weiter. Da das ganze Urteil im luftleeren Raum schwebt,
kann der Anwaltsgerichthof auch keine Bindungswirkung daran entfalten. Die Begründung des
BayAGH mit den allgemein bekannten zugänglichen Schrift-, Bild- und Tonmaterial bleibt auch nur
allgemein.
Frau Stolz beruft sich auf eine Bittschrift an den Petitionsausschuß (PETA) des Bundestages, die eine
Änderung der Gerichtspraxis in Holocaustverfahren zum Gegenstand hatte.
Nach PETA wird das Strafgericht gem. § 244 (2) StPO verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. D.h. nichts
anderes als die Offenkundigkeit bei neuer Sach- und Beweislage neu zu erörtern. Die gegenwärtige
Erklärung, nämlich, daß der Holocaust offenkundig sei, weil er offenkundig ist, sei ein Zirkelschluß,
damit unlogisch und nicht gerichtsverwertbar. Frau Stolz beantragt einen Sachverständigen für
Zeitgeschichte zu hören. Sie verweist in diesem Zusammenhang noch einmal auf die Zitate vom 14.1.
von Persönlichkeiten und Forschern der Zeitgeschichte. Erweitert diese in ihrem heutigen 37-seitigen
Beweisantrag von prominenten internationalen Zeitpersonen darunter:
Den franz. Historiker und Schriftsteller Jacques Baynac, den österr. Historiker Prof. Gerhard Jagschitz,
den dt. Prof. für Zeitgeschichte Martin Broszat, den Politologen und Journalist Fritjof Meyer, den
amer. Historiker und Holocaustforscher Raul Hilberg, den Historiker und Philosoph Prof. Ernst Nolte,
den Präsident der span. KZ-Überlebendenorganisation Enric Marco, den franz. Politiker und Prof. für
Geschichte Paul Rassinier, den brit. Bischof Richard Williamson Alle haben eins gemeinsam, sie
zweifeln, bestreiten und hinterfragen, denn Lügen kann man nur etwas wider besseres Wissen. Das ist
der entscheidende Unterschied. In der Wortschöpfung "Holocaustleugner" zeigt sich bereits der
Schurke.
In ihrem Beweisantrag läßt Frau Stolz nationale und internationale jüdische und nichtjüdische
Honoratioren der Zeitgeschichte zu Wort kommen, mit deren Aussagen zu Zweifel an den Grundlagen
der Offenkundigkeit:
Den tschech. Prof. für Pharmakologie Rudolf Vrba (eigentlich Walter Rosenberg), den schwz.
Binjamin Wilkomirski (alias Bruno Dössekker), den schwz. Journalist und Buchautor Daniel
Ganzfried, den kanad. Fotoanalysten John C. Ball, den ital. Autor Carlo Mattogno, den russ.-franz.
Historiker u. Dr. der Philosophie Léon Poliakov, den luxem.-amerik. Historiker u. Prof. Arno J.
Mayer, die franz. Historikerin und Pionier in der Erforschung der Konzentrationslager Olga Wormser-
Migat, den amerik. Prof. Norman Finkelstein, den FAZ-Journalist Patrick Bahners, den amerik. Prof. f.
Linguistik Noam Chomsky
Frau Stolz beendet ihren wissenschaftlich aufgebauten Beweisantrag mit Quellenangaben und den
Worten:
"Nach Alberg/Nüse/Meyer - 'Der Beweisantrag im Strafprozeß', ist die 'Offenkundigkeit' im Sinne des
§ 244 StPO ein Werturteil. Das Gericht sei verpflichtet Beweisantrag zu erheben."
Es ist kurz vor 12.00 Uhr und OStA Geßl bekommt nun das Wort zur Stellungnahme und, lehnt
kurzerhand alle Anträge ab, mit der Begründung "es bestehe kein Anspruch der Betroffenen". Auch
zukünftige Anträge sind zurückzuweisen. Frau Stolz hätte bei einem "weiter so" mit einem nachteiligen
Urteil zu rechnen. Punkt und fertig.
Es ist 12.05 Uhr, der Senat will sich zur Beratung zurückziehen und entläßt alle andern bis 15.00 Uhr
in die Mittagspause.
Pünktlich zur Fortsetzung erschien der 3. Senat, alle Betroffenen einschließlich Zuschauer, unter ihnen
auch wieder Sylvias Mutter. Der Vorsitzende Lutz verkündet, wegen weiteren Nachdenkens über den
Beweisantrag das Ende der Verhandlung und benennt den nächsten Termin für Dienstag, 8. Februar
2011, 11.00 Uhr im OLG München. Auch haben sich die Betroffenen für die Schlußvorträge bzw. das
letzte Wort vorzubereiten. Ein Termin wird auch noch reserviert, für der 18.2.2011.
Das Urteil kann mit großer Spannung erwartet werden: Wird die alte "Krähenregel" tatsächlich
aufgehoben?
Rolf Winkler, München, 31. Januar 2011.
* * * * * *
9. Verhandlungstag RAin Sylvia Stolz in Sachen Wiedererlangung der
Anwaltszulassung vor dem 3. Senat des BayAGH in öffentlicher
Sitzung, am 8. Februar 2011
Richter und Anwälte wie zuvor!
Kein Medienvertreter.
11.00 Uhr pünktlich begann der 9. Verhandlungstag mit dem Beschluß des BayAGH zu den von RA
Bock am 31.1.2011 eingebrachten schriftlichen und mündlich ergänzten Antrag in drei Punkten.
Beschluß: Alle drei Punkte wurden für eine genauere Erörterung abgelehnt.
Daraufhin beantragte Sylvia Stolz eine Unterbrechung zur Ausarbeitung eines unaufschiebbaren
Antrages, d.h. ein Antrag auf Befangenheit des 3. Senats.
11.20 Uhr geht es schließlich bis 16.00 Uhr in die beantragte Pause. Alsdann beginnt Frau Stolz mit
ihrer Begründung zum Antrag über 19 Seiten.
Der 3. Senat wird von RAin Stolz abgelehnt, da er wegen seiner Voreingenommenheit und
ergebnisorientierter Haltung nicht mit einer Unparteilichkeit vereinbar ist. Darüber hinaus wird dem
Senat vorgeworfen, die gesetzlich vorgeschriebene Sachaufklärung, durch die wiederholte Begründung
mit der angeblichen Offenkundigkeit zu verweigern.
16.45 Uhr ist ihre Begründung verlesen. Aus den Reihen der Öffentlichkeit kommen Zwischenrufe.
Unterbrechung der Verhandlung mit Aufnahme der Personalien durch die Polizei und der Androhung
des Gerichts, daß bei wiederholtem Zwischenruf 250 Euro Strafe oder ersatzweise vier Tage Haft fällig
werden.
17.00 Uhr erhält OStA Geßl das Wort zur Stellungnahme über den Befangenheitsantrag. Er teilt seine
Ansicht mit, in der der Befangenheitsantrag eine Prozeßverschleppung, wegen ständiger
Wiederholungen darstellt. Er weist den Befangenheitsantrag als unzulässig und unbegründet zurück.
17.45 Uhr will sich der Senat zur weiteren Beratung zurückziehen und beendet den 9.
Verhandlungstag.
Die Hauptverhandlung wird mit dem 10. Verhandlungstag am 18. Februar 2011, 10.00 Uhr im neuen
Sitzungssaal 115/1 des OLG München, Schleißheimer Straße 139 fortgesetzt. An alle Betroffenen
ergeht erneut die Aufforderung sich für die Schlußvorträge bzw. das letzte Wort vorzubereiten.
Rolf Winkler, München, 8. Februar 2011.
* * * * * *
10. Verhandlungstag
Rechtsanwältin Sylvia Stolz in Sachen Wiedererlangung der Anwaltszulassung
vor dem 3. Senat des BayAGH in öffentlicher Sitzung, am 18. Februar 2011.
Anwaltsgerichtliches Verfahren - Bay AGH II-27/09 -
Richter und Anwälte wie zuvor!
Kein Medienvertreter.
*
Vorab, die heutige Verhandlung fand im neuen Sitzungssaal 115/1 statt. Grund ist der, daß im einstigen
Saal ein Strafverfahren gegen den österreichischen Staatsbürger Harald Alois Sodnikar,
Militärangehöriger im Unteroffiziersdienstrang wegen "geheimdienstlicher Agententätigkeit" für
Rußland stattfindet.
Das Gebäude des OLG ist ein Stahlbeton-Skelettbau in Stütze-Riegel-Konstruktion, Anfang der 1970er
Jahre erbaut. Die ungewöhnliche architektonische Raumaufteilung einschließlich der Verkehrswege
kann man unter den Prämissen der hohen Sicherheitsanforderungen als ehemaliges RAF-Gericht,
besser verstehen.
*
Die Verhandlung begann 10.15 Uhr mit einem 6-seitigen Antrag von RAin Sylvia Stolz. Dieser hatte
die Offenkundigkeit zum Inhalt, auf der die Souveränität der BR Deutschland beruht, einschließlich der
gegen sie inkriminierten Begriffe wie Fremdherrschaft und Marionettenregierung...
OStA Geßl lehnte in seiner knappen Stellungnahme den Antrag ab und sagte, daß die Angeschuldigte
keinen Anspruch hätte ... dann Pause. Nach der Pause verkündete der Vorsitzende Richter Lutz die
Ablehnung des Antrages wegen der Offenkundigkeit des Gegenteils, also daß die BR Deutschland ein
souveräner und selbstbestimmter Staat sei. Darüber hinaus sagte er, daß eine verfassungsrechtliche
Diskussion nicht Gegenstand der Verhandlung sei und sich daher verbiete.
Frau Stolz stellt ihren nächsten Antrag. Darin: Die Verhandlung sei einzustellen bzw. auszusetzen bis
eine neue grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen Vorlageantrag zum
BVerfGE vom 4. November 2009 vorläge. In ihrer Begründung führte Sylvia Stolz an,
- daß der spanische Verfassungsgerichtshof im November 2008 aufgrund einer
- Verfassungsbeschwerde des Verlegers Pedro Varela die Vorschrift, die die Leugnung
- des Holocausts unter Strafe stellt, wegen Verstoßes gegen die spanische Verfassung
- kassiert hat;
- daß im Frühjahr 2008 die in den Ruhestand getretenen Bundesverfassungsrichter
- Hoffmann-Riem und Hassemer öffentlich Zweifel an der Vereinbarkeit von § 130 (3)
- StGB mit dem Grundgesetz geäußert haben;
- daß der kanadische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Richard Warman und der
- Canadian Human Rights Commission gegen Marc Lemire - 2009 CHRT 26 - durch den
- Richter Athanasions D. Hadjis mit Urteil vom 2. September 2009 das Verbot der
- Holocaustleugnung wegen Verstoßes gegen die Canadian Charter of Rights and
- Freedoms für unwirksam erklärt hat;
- daß der Versuch, im italienischen Parlament eine dem § 130 Abs. 3 StGB entsprechende
- Strafnorm durchzubringen, gescheitert ist.
*
Einschub zur Erinnerung, der BVerfGE vom 4. November 2009 entschied, daß der § 130 (3) -
Holocaustleugnung - nicht vereinbar mit dem GG Artikel 5, Meinungsfreiheit ist.
*
Die Erklärung des OStA Geßl lautete wieder kurz: Der Antrag ist zurückzuweisen ... darüber hinaus
sind ausländische Gerichte und ihre Entscheidungen nicht von nationaler Bedeutung. Auf die
öffentlichen Zweifel der ehemaligen Bundesverfassungsrichter Hoffmann-Riem und Hassemer ging er
nicht ein.
*
Die Frage stellt sich einem: Können die Vertreter der Oberstaatsanwaltschaft die Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts nicht verstehen oder dürfen sie nicht?, ... "da diese eine klare Kampfansage
an die Exekutive und die politische Klasse ist. Daraus kann sich schnell eine Staatskrise entwickeln", so
schrieb es unlängst Horst Mahler. Am 8. Dezember 2010 wiederholt das Bundesverfassungsgericht de
facto mit seiner BVerfGE - 1 BvR 1106/08 - die Position zur Unvereinbarkeit des § 130 (3) mit dem
GG (5) noch einmal.
Aus aktuellem Anlaß - des Trauermarsches anläßlich des 13. Februar 1945 und der Demonstration
"Der Wahrheit eine Gasse!" am 19. Februar 2011 in Dresden -, sei daran erinnert, daß
Bundesverfassungsrichter Johannes Masing, als Berichterstatter, der die Begründung für die
Entscheidung abgefaßt hat, sich öffentlich über die Beweggründe der Karlsruher Richter äußerte:
- "Es gehe nicht an, daß sich staatliche Behörden dafür feiern ließen, daß sie eine
- erlaubte Veranstaltung abgedrängt hätten. In der Vergangenheit brüsteten sich immer
- wieder Politiker und Verwaltungen damit, von ihnen als rechtsextrem eingestufte, aber
- von Gerichten zugelassene Veranstaltungen ... auf anderem Wege vereitelt zu haben."
Mit anderen Worten: Der Parteien-Staat mobilisiert bundesweit den Antifamob - wie gegenwärtig -
mit Busfahrten nach Dresden und bringt das Medienkartell gegen nationalbewußte Deutsche in
Stellung.
Nato-Generalsekretär Rasmussen hat die Proteste um die gesellschaftlichen Veränderungen im
arabischen Raum in seiner Rede auf der Münchener Konferenz am 4.2.2011 als Gefahr für das
westliche Wertesystem erkannt. Mit dramatischen Worten bezeichnete er den Freiheitswillen der
Völker als tektonische Plattenverschiebungen, bei denen nicht nur die Weltwirtschaftsordnung, sondern
auch die politische Ordnung auf dem Spiel stehe.
Mit ihren permanent ablehnenden Stellungnahmen soll man wohl OStA Geßl und StAin Kronester so
verstehen, daß sie Vertreter und Anwälte der politischen Klasse der Globalisierer sind?
*
Nach der Mittagspause 14 Uhr 10 erklärte der Vorsitzende Richter, daß die Anträge von Sylvia Stolz
auf Verfahrensaussetzung und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht abgelehnt sind.
RAin Stolz erklärt darauf, daß sie einen weiteren Antrag vorbereite, dieser jedoch heute nicht mehr
gestellt werden kann.
Nach kurzer Beratungspause faßt der 3. Senat einen Beschluß in 3 Punkten. Ein Punkt ist die
Friststellung für alle noch zu stellenden Anträge. Die Hauptverhandlung wird am 1. März 2011, 10.00
Uhr wieder im neuen Sitzungssaal 115/1 des OLG München, Schleißheimer Straße 139 fortgesetzt.
Weitere reservierte Termine sind:
15. März 2011, 21. März, 4. April, 5. April, 12. April. Uhrzeiten noch nicht bekanntgegeben. Die
Hauptversammlung wird geschlossen.
Rolf Winkler,
München, 18. Februar 2011.
* * * * * *
11. Verhandlungstag
RAin Sylvia Stolz in Sachen Zulassung in der Rechtsanwaltskammer
vor dem 3. Senat des BayAGH in öffentlicher Sitzung, am 1. März 2011
Richter und Anwälte wie zuvor!
RA Bock, Verteidiger Sylvia Stolz
Kein Medienvertreter.
Der 11. Verhandlungstag beginnt entschuldigt mit 45 Minuten Verspätung. Der Vorsitzende Richter
möchte das Beweisaufnahmeverfahren abschließen und bittet um noch zu stellende Anträge der
Beteiligten.
RAin Sylvia Stolz bittet daraufhin den Senat, sich 20 Minuten mit RA Bock über ihren Antrag zu
beraten. Ihrer Bitte wird stattgegeben und so beginnt Frau Stolz um 11.25 Uhr mit der Vorbemerkung.
Das Hauptthema ihres 61-seitigen Antrages ist die s.g. Offenkundigkeit zur geplanten Vernichtung der
europäischen Juden im Nationalsozialismus. Frau Stolz bezieht sich auch auf ihre Anträge vom 10.1.
und 31.1.2011. Sie erläuterte, daß die vom Senat als Beweise angeführten öffentlichen Schrift-, Bild-
und Tonmaterialien ein Zerrbild der Justiz darstellen, da es wohl nicht angehen könne, daß die
Begründung von Gerichtsurteilen den öffentlichen Medien zu entnehmen sind.
RAin Stolz' Beweisanträge beziehen sich wesentlich auf die zum Teil gravierend widersprechenden
historischen Schriften, Bilddokumente und Zeugenaussagen zu technisch-physikalischen Vorgängen.
Diese sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dazu werden Gutachten, Befragungen und
Anhörungen von Sachverständigen notwendig, so von:
- einem Sachverständigen für Zeitgeschichtsforschung
- einem Sachverständigen für Fotographie, namentlich Udo Walendy
- einem Sachverständigen für Physik
- vier namentlich benannte Zeugen.
Gegen 13.00 Uhr, also nach 1,5 Stunden Vortrag unterbricht der Vorsitzende und erkundigt sich nach
der weiteren Lesedauer. RA Bock teilt mit, daß ca. ein Drittel des Antrages verlesen sei. Es erfolgt eine
kurze Unterbrechung zur Beratschlagung des 3. Senats. Nach 10 Minuten wird der Hauptprozeß
fortgesetzt mit der Aufforderung nach StPO § 157 die noch offenen Anträge schriftlich zu stellen.
Sylvia Stolz interveniert auch mit dem Argument, daß die mündliche Verlesung der Beweisanträge
keine Prozeßverzögerung darstelle. Doch der Beschluß des Senats lautet auf schriftliches Stellen der
Anträge. Mittagspause.
Von 14.45 Uhr bis 17.00 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück. In dieser Zeit werden die
Anträge einschließlich der Fotos aus Udo Walendys Buch der Bild-"dokumente" ... für die Beteiligten
kopiert.
Über zwei Stunden Zeit, Zeit zum Nachlesen des Beweisantrages vom 31.1.201. Darin zitiert Frau
Stolz den FAZ-Journalist Patrick Bahner vom 15. August 1994 - nach der Verurteilung des
Studienrates Günter Deckert zu einer 5-jährigen Haftstrafe - über die Aufrechterhaltung des
Geschichtsbildes der BR Deutschland und die herrschende Meinungsfreiheit:
"Wenn Deckerts Auffassung zum Holocaust richtig wäre, wäre die Bundesrepublik auf eine Lüge
gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er
den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität."
Pünktlich 17.00 Uhr wird die Hauptverhandlung fortgesetzt. Das Wort erhält der Vertreter des
Generalstaatsanwalts Geßl. Er weist alle Anträge zurück und bekundet überhaupt Zweifel an der
Beweisqualität der Anträge.
17.05 Uhr beendet der Vorsitzende Richter Lutz die heutige Hauptverhandlung und legt die
Fortsetzung auf den 15. März 2011, 9.00 Uhr.
Rolf Winkler
München, 1. März 2011.
* * * * * *
RAin Sylvia Stolz in Sachen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft
vor dem 3. Senat des BayAGH in öffentlicher Sitzung, am 21. März 2011.
Anwaltsgerichtliches Verfahren - Bay AGH II-27/09 - 2. Instanz
RA Franz Lutz, Vorsitzender
RA Achim Liberta
RA Dr. Stefan Dietlmeier
RiOLG Joachim Heublein
RiinOLG Angela Thalheim, Beisitzer
OStA Kronester
StAin Geßl (ab 11.45 Uhr)
RA Ludwig Bock, Verteidiger
Kein Medienvertreter.
Eine offene gesellschaftliche Debatte ist nicht nur unerwünscht, sondern wird in der Schweigespirale nach
Elisabeth Noelle-Neumann versenkt.
Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung um 10.10 Uhr durch den Vorsitzenden Richter erhält RAin Sylvia
Stolz die Möglichkeit zur Fortsetzung ihres Schlußwortes.
Bevor RAin Stolz mit ihrem Schlußwort fortfährt stellt sie einen 5-seitigen Antrag zur Einstellung bzw.
Aussetzung des Verfahrens, bis die "...bisher gültige historische Wahrheit überwunden ist, sie unterliegt dem
Wandel und kann ihre gesicherte Erkenntnis und Gültigkeit verlieren" - so formulierte es der Senat in seinem
Beschluß vom 15. März 2011. Diese Abfassung läßt eine Nähe zur neuerlichen Entscheidung der 1. Senats des
BVerfG vom 8.12.2010, bezüglich § 130 (3) StGB mit der Unvereinbarkeit GG Artikel 5 (1), Meinungsfreiheit
erkennen. Auszug:
"Ob eine Position als rechtsextremistisch - möglicherweise in Abgrenzung zu 'rechtsradikal' oder 'rechtsreaktionär'
- einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen
Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden
politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen,...".
Nach 15-minütiger Beratungspause lehnt der Senat diesen Antrag ab.
Ab 10.45 Uhr beginnt Frau Stolz mit der Fortsetzung ihres Schlußwortes vom 15.3.2011. Einleitend versichert
sie, sich keiner Verletzungen anwaltlicher Pflichten bewußt zu sein und schlägt einen Bogen vom Mannheimer
Strafprozeß über ihre Berufungen bis zur BVerfGE vom 4.11.2009. Weiter, daß der Schuldspruch von Mannheim
auf Rechtsgrundlage, und nicht auf Tatsachengrundlage getroffen wurde und daher kein Schuldspruchurteil sein
kann.
Nach einer Stunde Mittagspause fährt 13.30 Uhr RAin Stolz fort und zieht ein Resümee des laufenden Prozesses.
Um auch die kleinsten kritischen Stellen Ihrer Beweisanträge exakt belegen zu können, stellt sie erneut einen
Antrag auf Aussetzung der Verhandlung bis nach der Haftentlassung, um die benötigten Unterlagen aus ihrer
Kanzlei herbeizubringen, sie beruft sich auf die StPO mit Kommentar nach Kleinknecht/Meyer-Goßner.
Inklusiv kürzerer Pausen kommt Frau Stolz gegen 16.30 Uhr zum Ende ihres Schlußwortes. Der Senat verkündet
eine Beratungspause.
Ab 16.50 Uhr geht die Hauptverhandlung weiter, mit der Ablehnung des Antrages auf Verfahrensaussetzung. Der
Vorsitzende verkündet erneut den Abschluß der Beweisaufnahme. RA Bock, OStA Kronester verweisen auf ihr
letztes Wort und so auch Frau Stolz. Der Senat zieht sich zur Beratung zurück.
17.15 Uhr Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden Richter Lutz.
Die Berufung von RAin Sylvia Stolz wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens trägt Frau Stolz. RA Lutz liest
einige Punkte aus dem bereits vorliegenden schriftlichen Urteil vor, in deren Mittelpunkt "rechtsanwaltliche
Verfehlungen, z.B. gegen Schöffen und Vorsitzende" aus ihrer Tätigkeit als Verteidigerin in den Zündel- und
Reinecke-Prozessen von 2006 stehen.
Strafgerichtliche Entscheidungen haben Bindungswirkung für das berufsrechtliche Verfahren, es sei denn, die
Mehrheit des Senats hätte Bedenken geäußert, so weiter im Urteil. Im übrigen hätte RAin Stolz auch den Eid auf
die "Verfassung" der Bundesrepublik Deutschland geleistet und darüber hinaus auch ein Bekenntnis zur
Bundesrechtsanwaltsordnung.
Für Frau Stolz gibt es formaljuristisch noch eine Möglichkeit, die Anrufung der 3. Instanz. Es entscheidet dann
der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, so RA Lutz in der
Rechtsmittelbelehrung, also die heutige Entscheidung anzufechten.
*
Anmerkung: Der Vorsitzende RA Lutz wurde von mir 13 Verhandlungstage lang hindurch als souveräner
Prozeßführer wahrgenommen. Mit Beginn der Urteilsverlesung ließ er eine gewisse Nervosität erkennen.
Vielleicht erinnerte er sich auch seines Eides auf die Neutralität des Gerichts als zwingendes Gebot des
Rechtsstaatsprinzips.
Fazit nach 13 Prozeßtagen aus Sicht des Unterzeichners.
Für RAin Stolz ging es mit ihrer Berufung um den Verbleib (gegen den Ausschluß) in der Rechtsanwaltschaft.
Das Anwaltsgericht (1. Instanz der berufsständischen Gerichtsbarkeit) hatte RAin Stolz 2009 in nichtöffentlicher
Sitzung aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Bis zu ihrer Berufung, über die der 3. Senat des AGH (2.
Instanz) in laufender Verhandlung zu entscheiden hatte, war dieser Ausschluß bis heute nicht rechtskräftig. Frau
Stolz war also - rein theoretisch - nach wie Mitglied der Rechtsanwaltschaft, allerdings mit einem 5-jährigen
Berufsverbot belegt. Mit dem heutigen Richterspruch des 3. Senats des BayAGH wurde der Ausschluß von RAin
Sylvia Stolz aus der Rechtsanwaltsverein bestätigt. Damit ist der Berufungsprozeß in 2. Instanz abgeschlossen.
Die erforderliche Korrektur des Mannheimer Strafurteils blieb bisher aus. Die alte Krähenregel wurde bestätigt.
Das Urteil fiel wie immer: "Im Namen des Volkes". Als Prozeßbeobachter und Teil des Deutschen Volkes lautet
meine Gesamteinschätzung:
Summa cum fraude.
Begründung
Der 3. Senat des BayAGH hat unter seinem Vorsitzenden Lutz erkennbar die seismologischen Willensäußerungen
zur Selbstbestimmung der Deutschen nicht wahrnehmen wollen und vergab eine Chance, diese Bestrebungen
durch eine öffentliche Diskussion zu unterstützen.
Die Mitglieder des 3. Senats hätten konzertiert mit der Durchführung eines rechtsstaatlichen und logischen
Verfahrens einen Meilenstein auf einem geordneten und gewaltfreien Weg zu einer Verfassung, in die staatliche
Souveränität und zur Selbstbestimmung setzen können.
Nach geltendem Völkerrecht stellt die Verfassung (neben Staatsvolk und Staatsgebiet) mit einer vernünftigen
Judikative eines der drei Elemente, auf denen sich der freie souveräne Staat gründet. Wir Deutsche haben aber
immer noch das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland".
"Das Grundgesetz ist eben nicht die Verfassung der Freiheit des Deutschen Volkes, sondern ein Besatzungsstatut,
das gegen das Völkerrecht verstößt und deshalb keinerlei Rechtsverbindlichkeit erlangen kann, sondern eine
Übergangsreglung tatsächlicher Art darstellt." Dieser Standpunkt, wie Carlo Schmid - in seiner Grundsatzrede
vom 8. September 1948 vor dem Parlamentarischen Rat aufgezeigt hat (wurde zweimal von Sylvia Stolz
vorgetragen) -, hat in Artikel 146 Grundgesetz Eingang gefunden.
Artikel 146:
"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk
gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist."
"Dieser Artikel ist die Achillesferse der Bundesrepublik Deutschland, die auch mit der Neufassung des Artikels
146 im Einigungsvertrag nicht geheilt ist", zitiert aus einem Brief Horst Mahlers.
*
Seitenbetreiber: Den folgenden Kommentar von Rolf Winkler habe ich wegen der "Offenkundigkeit", daß wir im
"freiesten" Land leben, daß es je auf deutschem Boden gab, gekürzt. K.-H. Heubaum
*
Herr Vorsitzender, Hohes Gericht,
(...)Sie begründeten (...) eine neue Offenkundigkeit, nämlich die von der Souveränität der BR Deutschland. Sie
haben es nicht ansatzweise in Erwägung gezogen gegen die Unfreiheit und für die Zukunft des Deutschen Volkes
und seiner Würde, Beweisverfahren zur Überprüfung des aufoktroyierten Geschichtsbildes zuzulassen.
Sie wissen um die Fragwürdigkeit des Beweisaufnahmeverfahrens der vergangenen 13 Tage. Sie haben nicht einen
einzigen Beweisantrag zugelassen. Sie haben wiederholt Anträge auf Expertisen durch Sachverständige für:
- Zeitgeschichte
- Völkerrecht
- Judaistik
- Fotographie
- Physik
- Chemie
- Toxikologie
- Luftbildauswertung
- Krematoriumstechnologie
- und namentlich benannte Zeugen
(...) abgelehnt.
Sie haben den von RAin Stolz beantragten Vorlageantrag beim Bundesverfassungsgericht zur Aussetzung des
Verfahrens, bis zur Positionierung und Klärung durch das BVerfG selbst, über eine Vereinbarkeit des § 130 (3) -
Holocaustleugnung - StGB mit dem Grundgesetz Artikel 5 (1) - Meinungsfreiheit - abgelehnt, obwohl dieser vom
Bundesverfassungsgericht mit BVerfGE - 1 BvR 2150/08 - vom 4. November 2009 durch die
grundgesetzkonforme Auslegung § 130 StGB und zahlreiche andere Normen des politischen Strafrechts für
wesentliche Bereiche der politischen Auseinandersetzung eindeutig als unvereinbar zu beurteilen ist.
Wie ist es möglich, daß Sie die eindeutige Rechtsprechung der Karlsruher ignorieren?
Schlußendlich, als Sie die Fakten am 11. Verhandlungstag in der Vorlesung gar nicht mehr ertrugen, da ordneten
Sie an, die ausstehenden letzten beiden Drittel des Beweisantrages nur schriftlich zuzulassen.
Ihnen wurden (in) der Verhandlung dutzende Zitate honoriger Personen der Zeitgeschichte vorgetragen. Ein
zynisches noch nicht, nämlich vom ersten (1952-57) Nato-Generalsekretär Baron Ismay. Der umriß die Aufgabe
der Nato so:
"...die Amerikaner drin, die Russen draußen und die Deutschen unten halten." (to keep the Americans in, keep the
Russians out and keep the Germans down.) (Daran) hat sich bis heute nichts geändert, im Gegenteil.
Außenpolitisch bedeutet das die zunehmende Beteiligung an direkten bzw. indirekten Militäreinsätzen, weltweit.
Deutsche Soldaten mit Militärtechnik in Afghanistan, auf dem Balkan, Horn von Afrika und im Mittelmeer bzw.
der Beihilfe durch bundesdeutsche Milliardenzahlungen.
In der BRD sind gegenwärtig etwa 50.000 amerikanische Soldaten (in über 250, in Worten
zweihundertundfünfzig! US-Stützpunkten auf deutschem Boden - www.aktivepolitik.de/index.php?id=89) und
20.000 britische Soldaten stationiert. Der Flughafen Leipzig/Halle in Schkeuditz ist die Logistik-Drehscheibe für
weltweite Einsätze in die Kampfgebiete, und retour die "Heimkehr" der Gefallenen bzw. zur Versorgung der
Verwundeten und Traumatisierten nach Ramstein Air Base, dem größten Stützpunkt der US-Luftwaffe außerhalb
der USA, oder anderswo hin. Zum Beispiel nach Grafenwöhr i. d. Oberpfalz. Dort wurden erst kürzlich 830
Einzel- und Doppelhäuser für amerikanische Soldaten mit Familien fertiggestellt. Das war eine der größten
Baumaßnahmen der US-Armee außerhalb der USA, inklusiv der Häuser für Infrastruktur, zusammen fast 900
Gebäude zusätzlich für 24.000 stationierte Soldaten. Die Ausschreibung vor sechs Jahren forderte beschußsichere
Materialien für Außenwände.
Die Kosten für die Besatzung sind von der Bundesrepublik zu tragen. Dies zur Information an
Marionettenpolitiker, die etwas von äh, äh "Herzlich Willkommen" und "Wirtschaftsfaktor" stammeln.
Hohes Gericht,
wissen Sie denn das alles nicht? Wie können Sie bei solch erdrückender Faktenlage von der Offenkundigkeit der
Souveränität der BR Deutschland sprechen? (...)
Der Prozeß drehte sich 13 Tage wie ein Brummkreisel. Ihre Ablehnung kann nur bedeuten, daß Sie jeden
einzelnen Beweisantrag
fürchten mußten wie der Teufel das Weihwasser. (...)
Quod erat demonstrandum.
Was zu beweisen war - heißt es in der Mathematik zum Abschluß einer erfolgreichen logischen und
wissenschaftlichen Beweisführung.
Als Vertreter der Öffentlichkeit - als Nichtjurist - versichere ich, den Prozeß nach besten Wissen und Gewissen
redaktionell begleitet zu haben. Dabei galt mein Streben, Recht nach dem wirklichen Willen und der Auslegung
darzustellen, sowie dessen Sinn und Zweck und die Entstehung so mancher Rechtsprechung zu verstehen. Große
Bedenken über politische Verwerfungen bundesdeutscher Gesetzgebung und Rechtsprechung mahnt nicht nur das
Bundesverfassungsgericht an. Bundestagspräsident Lammert sieht bereits den Sargnagel für die Parteien-
Demokratie ... , was in sich auch schlüssig ist, denn dem Bundestag obliegt es, Gesetze zu beschließen, zu ändern
oder aufzuheben.
*
Ziemlich frei. Nach Brecht. Von Yaak Karsunke, Berlin:
Als das Haus einstürzte vor dessen
Baufälligkeit sie gewarnt worden waren
seit langem und mehrfach und immer vergeblich.
Klammerten sich einige von ihnen
noch im Fallen an einzelne Balken
und lobten die Pläne der Architekten.
Rühmten auch das Fundament in dessen
sich rasch verbreiternden Rissen
sie am Ende verschwanden.
Und priesen noch aus der Tiefe
das schützende Dach dessen Trümmer
sie schließlich erschlugen.
*
Rolf Winkler
München 22. März 2011.
* * * * * *
Nachtrag: Rolf Winkler verschickte die Nachricht, daß Frau Sylvia Stolz aus der Haft entlassen wird. Er stellte
seiner Mitteilung diesen Spruch voraus:
Wie müssen das, was wir denken, sagen.
Wir müssen das, was wir sagen, tun.
Wir müssen das, was wir tun, dann auch sein.
(Alfred Herrhausen, *1930 - ermordet 1989.)
Und fährt fort:
"So könnte man RAin Sylvia Stolz in ihrem Berufsethos als Anwältin charakterisieren. Unlängst hat sie vor dem
Bayerischen Anwaltsgerichtshof in 13-tägiger Verhandlung wiederholt ihren Standpunkt für eine staatliche
Souveränität ohne Fremdherrschaft standhaft vertreten. Deutsche Tugenden, wie Aufrichtigkeit und
Wissenschaftlichkeit wurden ihr als anwaltliche Pflichtverletzung vorgeworfen und mit 39 Monaten Haft, 5 Jahren
Berufsverbot und Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft. ..."
*
Seitenbetreiber: Am 13. April 2011 gegen 9 Uhr wurde Frau Syilvia Stolz nach 3 Jahren und 3 Monaten aus der
JVA Aichach entlassen. Etwa 30 Anhänger und Mitstreiter haben sie am Tor herzlich begrüßt, die auch aus
Italien, Frankreich und Britannien gekommen waren. In einer nahe gelegenen Gaststätte wurde die Freilassung
von Frau Stolz gebührend gefeiert. Näheres unter:
http://de.altermedia.info/general/christian-barthel-uber-die-entlassung-von-sylvia-stolz-aus-der-jva-aichach-15-04-
11_63670.html#comments
-
Wer sich über den Komplex der Mannheimer Holocaust-Prozesse gegen Ernst Zündel, Germar Rudolf und Sylvia
Stolz ein umfassendes Bild machen will, der ist mit dem diesbezüglichen Buch von Günter Deckert sehr gut
bedient. Aus eigener Anschauung beríchtet Deckert aus dem Gerichtssaal mit treffenden und ausführlichen
Kommentaren. Das Buch "Die Mannheimer 'Ketzer'-Prozesse" ist kartoniert mit 304 Seiten erschienen im
Selbstverlag Günter Deckert, Postfach 100 245, D-69442 Weinheim an der Bergstraße, ePost:
guenter.deckert(A)gmx.de und kostet einschließlich Versand 21,95 Euro. Es ist ein Lehrstück über die Rede- und
Gedankenfreiheit im "freiheitlichsten" Staat, den es angeblich je auf deutschem Boden gegeben hat.
Karl-Heinz Heubaum
Bild: 60decker.jpg
========================================
Abgeschlossen am 16. April 2011.
========================================
Verweise/Links zum Seitenanfang, zu anderen Stolz-Artikeln usw.